Gesetz
zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
(Auszug)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
(Buchpreisbindungsgesetz)
§ 1
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes
Buch. Die
Festsetzung verbindlicher Preise
beim Verkauf an Letztabnehmer
sichert den Erhalt eines breiten
Buchangebots. Das
breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es
die Existenz
einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.
§ 2
(1) Bücher im Sinne dieses
Gesetzes sind auch
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder
kartographische
Produkte reproduzieren oder substituieren und
bei Würdigung
der Gesamtumstände als überwiegend verlagsoder
buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der
genannten Erzeugnisse
die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher
fallen nur dann unter dieses
Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in
Deutschland
bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne
dieses Gesetzes ist, wer Bücher
zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf
erwirbt.
§ 3
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig
Bücher an Letztabnehmer
verkauft, muss den nach § 5
festgesetzten Preis einhalten.