Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen

(Auszug)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Gesetz über die Preisbindung für Bücher

(Buchpreisbindungsgesetz)

§ 1

Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die

Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer

sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das

Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine

breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz

einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch

1. Musiknoten,

2. kartographische Produkte,

3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische

Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung

der Gesamtumstände als überwiegend verlagsoder

buchhandelstypisch anzusehen sind sowie

4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse

die Hauptsache bildet.

(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses

Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland

bestimmt sind.

(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher

zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.

§ 3

Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer

verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.

Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher